Malins Marine Service Co., Ltd.
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IMO-Verordnung für Marineradar




Referenz:

Transportanforderungen für Radar und ARPA.

In Kapitel V von SOLAS werden die Anforderungen an die Mitnahme von Radar- und ARPA-Systemen an Bord von Schiffen detailliert beschrieben

In einfachsten Worten lauten sie wie folgt:

-Alle Schiffe ab 300 BRT und alle Passagierschiffe müssen mit einem 9-GHz-Radar und einer elektronischen Plothilfe ausgestattet sein.

-Alle Schiffe mit 500 BRT und mehr müssen mit einer automatischen Verfolgungshilfe ausgestattet sein, um die Entfernung und Peilung anderer Ziele zu ermitteln.

-Alle Schiffe mit 3000 BRT und mehr verfügen über ein 3-GHz-Radar oder ein zweites 9-GHz-Radar, das funktionell unabhängig vom ersten 9-GHz-Radar ist. Eine zweite automatische Plothilfe zum Plotten der Entfernung und Peilung anderer Ziele, die funktionell unabhängig von der ersten elektronischen Plothilfe ist.


Das SOLAS sieht außerdem die Möglichkeit vor, die Verwendung anderer Geräte zuzulassen, die möglicherweise alle Funktionen von Radar und ARPA ausführen können. 

In der Praxis gibt es jedoch keine andere Ausrüstung, die für diesen Zweck effizient geeignet ist.


SOLAS-ANFORDERUNGEN FÜR MARINERADARRADAR Anforderungen gemäß SOLAS Kap. V

Kap. V/ Reg. 19.2.3 von SOLAS: – Alle Schiffe mit 300 BRT und mehr und Passagierschiffe unabhängig von ihrer Größe müssen über ein 9-GHz-RADAR oder andere Mittel verfügen, um die Reichweite und Peilung von Radartranspondern und anderen Überwasserfahrzeugen, Hindernissen, Bojen, Küstenlinien und Navigationsmarkierungen zu bestimmen und anzuzeigen Unterstützung bei der Navigation und Kollisionsvermeidung;

Kap. V/ Reg. 19.2.5 von SOLAS: -Eine automatische Verfolgungshilfe oder ein anderes Mittel zur automatischen Aufzeichnung der Entfernung und Peilung anderer Ziele, um das Kollisionsrisiko zu bestimmen.

Kap. V/ Reg. 19.2.7 von SOLAS: – Ein 3-GHz-RADAR oder, sofern von der Verwaltung als angemessen erachtet, ein zweites 9-GHz-RADAR oder ein anderes Mittel zur Bestimmung und Anzeige der Reichweite und Peilung anderer Überwasserfahrzeuge, Hindernisse, Bojen, Küstenlinien und Navigationsmarkierungen zur Unterstützung der Navigation und in Kollisionsvermeidung, eine zweite automatische Verfolgungshilfe oder andere Mittel zur automatischen Aufzeichnung der Entfernung und Peilung anderer Ziele zur Bestimmung des Kollisionsrisikos, die funktionell unabhängig von den in Absatz 2.5.5 von SOLAS Kap. V/Reg. 19 genannten sind.

Damit diese Radargeräte gemäß der Norm funktionieren, hat die IMO Leistungsstandards für die Radarausrüstung an Bord festgelegt. Diese Leistungsstandards wurden unter Res. überarbeitet. MSC.192(79) und angenommen am 6. Dezember 2004.




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